01/01/2024 0 Kommentare
Abkündigung über gewählte Presbyteriumsmitglieder (§ 26 PWG)
Abkündigung über gewählte Presbyteriumsmitglieder (§ 26 PWG)
# Erwachsene
Abkündigung über gewählte Presbyteriumsmitglieder (§ 26 PWG)
Abkündigung am 15. und 22. September 2024
Das Presbyterium hat in seiner Sitzung am 9. September 2024 Herrn Anton Khadir gem. § 6 Abs. 2 Kirchenorganisationsgesetz zusätzlich als jungen Menschen ins Presbyterium berufen.
Das Wahlergebnis wird seit dem 16. September 2024 im gemeindlichen Schaukasten und auf der Homepage bekannt gegeben.
In der Bekanntmachung wird auch auf das Recht der Beschwerde hingewiesen.
Der Gewählte wird im Gottesdienst in der Lutherkirche am 29. September 2024 in sein Amt eingeführt.
§ 26
Bekanntgabe der Namen der Gewählten im Gottesdienst
(1) An dem auf die Wahl folgenden Sonntag sind in dem Gottesdienst der Gemeinde die Namen der Gewählten abzukündigen.
(2) Bei einer Einteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke sind die Namen der Gewählten in allen Wahlbezirken bekannt zu geben.
§ 27
Amtseinführung
(1) Die neu und die wiedergewählten Mitglieder des Presbyteriums werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Die Einführung ist am vorhergehenden Sonntag abzukündigen.
(2) Bei der Einführung legen die neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums das folgende Gelübde ab:
„Seid ihr bereit, das euch übertragene Amt in der Leitung unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort Gottes, wie es ausgelegt wird in den Bekenntnissen unserer Kirche und aufs Neue bezeugt ist in der Barmer Theologischen Erklärung, sorgfältig und treu auszuüben?
Versprecht ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche zu wachen, bei allen euch anvertrauten Aufgaben und Diensten die geltenden Ordnungen unserer Kirche zu beachten und in allem danach zu trachten, dass die Kirche auf dem Wege der Nachfolge Christi, ihres einen Hauptes, bleibe?“ Darauf antworten sie: „Ja, mit Gottes Hilfe.“
Wiedergewählte Mitglieder des Presbyteriums werden an ihr Gelübde erinnert.
(3) Über die Einführung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Kreissynodalvorstand zuzuleiten ist.
(4) Mit der Einführung der Mitglieder des Presbyteriums endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Presbyteriums.
(5) Für die im Verfahren nach § 15a Absätzen 3 und 4 Gewählten gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
(6) Mit der Einführung der Mitglieder des Presbyteriums ist das Wahlverfahren abgeschlossen.
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